AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bridssun Filter- und Dosiersysteme, Inhaber: Gabriele Bridssun, Augustastraße 78, 37671 Höxter
Stand: 15.08.2021


Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, die Bridssun Filter- und Dosiersysteme hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gerichtsstand ist Höxter, Deutschland.
(2) Angebote von Bridssun Filter- und Dosiersysteme sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Bridssun Filter- und Dosiersysteme in Textform zustande.
(3) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, Bridssun Filter- und Dosiersysteme richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(5) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(6) Der Besteller verpflichtet sich, die von dem Lieferanten übergebenen Pläne und technischen Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Pläne und technischen Unterlagen sind bei Vertragsabschluss mit einem Dritten unverzüglich, ansonsten spätestens nach sechs Monaten an den Lieferanten zurückzugeben.
(7) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bridssun Filter- und Dosiersysteme.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.
(2) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Angaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag ist innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang fällig.
(4) Zahlt der AG eine Anzahlung an Bridssun Filter- und Dosiersysteme für die bestellte Ware und wird durch den AG eine Anzahlungsbürgschaft verlangt, so ist zu beachten, dass diese Gebühren nicht im VK-Preis enthalten sind. Die Anzahlungsbürgschaft ist bei Lieferbereitschaftsmeldung zurückzugeben.
(5) Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer soweit nicht anders vereinbart. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnet die Bridssun Filter- und Dosiersysteme marktübliche Zinsen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(8) Skonto und sonstige Rabatte werden schriftlich vereinbart, sofern keine fälligen Rechnungen offenstehen. Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Reparatur, Ersatzteilsendungen oder Service- und Montageeinsätze, die sofort netto Kasse fällig werden.
(9) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei Bridssun Filter- und Dosiersysteme die Annahme von Wechseln sich vorbehält.
(10) Erhält Bridssun Filter- und Dosiersysteme nach Versenden der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden die Forderungen von Bridssun Filter- und Dosiersysteme sofort fällig.
Außerdem ist Bridssun Filter- und Dosiersysteme berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betreffen.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Lieferfristen, Teillieferung
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit dem Erhalt der zurückgesendeten und unterzeichneten Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle Kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegende Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger Angaben. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4) Der Lieferant hat das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von Bridssun Filter- und Dosiersysteme nicht zu vertretenden Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob bei Bridssun Filter- und Dosiersysteme oder bei ihren Zulieferanten eingetreten, z.B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfe und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von maßgeblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von Bridssun Filter- und Dosiersysteme auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Bridssun Filter- und Dosiersysteme wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich anzeigen.
(6) Kommt Bridssun Filter- und Dosiersysteme in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt höchstens jedoch 5% des Preises für den Teil der Lieferung und Leistung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Punkt 8 dieser Bedingung.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, so ist Bridssun Filter- und Dosiersysteme berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
(9) Tritt der Besteller vom ursprünglichen Vertrag zurück, werden die einzeln  gefertigten Bauteile und die hierfür bezogenen Artikel zur Zahlung fällig.

IV. Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist gleich aus welchem Rechtsgrund auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Produktionsausfälle, erhöhten Personaleinsatz oder Rückholaktionen wird grundsätzlich nicht gehaftet. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten unsererseits beruht.
(2) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
(3)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung von Bridssun Filter- und Dosiersysteme gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bzw. Leistenden bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer bzw. Leistenden unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer bzw. Leistende nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

VI.  Übergabe, Versand, Abnahme, Verpackung
(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.
(2) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur vom Bridssun Filter- und Dosiersysteme sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen bzw. bei der vom AG vorgegebenen Anschrift. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm berechnet.
(3) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist die Bridssun Filter- und Dosiersysteme berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die komplette oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Bridssun Filter- und Dosiersysteme,
Inhaber: Gabriele Bridssun,
Augustastraße 78, 37671 Höxter, Deutschland